|
Über die rechtliche Stellung und Partizipationsmöglichkeiten von Kindern
und Jugendlichen im kommunalen Raum
Prof. Dr. Peter Knösel
Der vorliegende Text möchte in erster Linie die interessierte Öffentlichkeit
über die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Partizipation von Kindern
und Jugendlichen im kommunalen öffentlichen Raum informieren.
Schon der Begriff der Partizipation ist schillernd und damit ungenau. Geht es
um die Beteiligung von Kinderinteressen, wahrgenommen bestenfalls im gut
gemeinten Interesse vieler oder aller Kinder (durch wen in welcher Beziehung,
bezogen auf welchen Personenkreis) durch andere dafür persönlich
(Eltern, Verwandte) oder qua Amt (Kinderschutzorganisationen) Berufene.
Oder geht es vielmehr um direkte Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen,
sichergestellt durch Verfahren, die eine Artikulation eigener Wahrnehmung
und Meinung gewährleistet. Aufgrund pädagogischer und politischer
Notwendigkeit ist der Direktbeteiligung im letztgenannten Sinne unbedingt
der Vorzug einzuräumen. Zu wünschen ist, dass diese Grundlage ihre
Verbreiterung in der politischen Diskussion erfährt. Erst durch öffentliches
Interesse wird der Spielraum für gesellschaftliche und politische Partizipation
von Kindern erweitert. Der rechtliche Rahmen ist dabei nur ein Ausgangspunkt, der um weitere Aspekte
zu erweitern ist. Dennoch ist das Recht eine wichtige Grundlage für den oben genannten. Themenbereich.
Recht kann verändern, Recht kann selbst verändert werden. Recht ist auch immer in gesellschaftliche
Entwicklungen eingebettet und wird daher unterschiedlich interpretiert.
Deshalb ist die Kenntnis dieser unterschiedlichen Auslegungen wichtig.
Es geht um Beteiligungsrechte und Partizipation von Kindern, sowie deren mögliche Beteiligung bei öffentlichen
Stellen. Dabei müssen unterschiedliche Rechtskreise beachtet werden:
A. Zum einen geht es um die individuelle Beteiligung von Kindern an sie selbst betreffende
Entscheidungen.
B. Ferner geht es um politische Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen als
Individuum. Dies wäre z.B. bei der Bauplanung und Beteiligung der Einwohner der Fall.
Hierfür ist das BauGB § 1 ein gutes Beispiel. Das Gesetz sieht in § 3 eine frühzeitige Beteilung und Information
der Bürger vor. Dies kann einmal durch die vorgeschriebene Auslegung der Planungsunterlagen und
Information der Bürger über geplante Bauvorhaben geschehen. Die Kinder sind von diesen Planungen und
Bauvorhaben direkt betroffen. Zu fragen ist, ob die generelle Informationsmöglichkeit der Kinder und
Jugendlichen in diesem Informationsverfahren ausreicht, weil Teile der Kinder, die nicht lesen können, die
entsprechenden Aushänge in den Schaukästen oder das Amtsblatt nicht lesen und so von wesentlichen
Informationen abgeschnitten bzw. abgeschirmt sind. Wenn das Gesetz davon ausgeht, dass Kinder nicht
nur als eine durch ihre Eltern repräsentierte Gruppe anzusehen sind, dann muss nach weiteren Wegen der
Direktinformation gesucht werden. Dies könnte zu einen durch Aufbau und Nutzung speziell von jungen
Menschen genutzten Informationsquellen z.B. Schülerzeitungen geschehen oder zumindest in Form der
unter c. angesprochenen Beteiligung wie Kinderbeirat, Kinderbüros, Kinder und Jugendparlamente.
C. Ein weiteres Feld wäre die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen als
Interessensgruppe. Hier geht es um Willensbildung dieser Gruppe untereinander, ihre
Beteiligungsform in den jeweiligen Politikfeldern wie Spielplatzplanung, Bauplanung,
Jugendpolitik etc.
Daneben hat Recht unterschiedliche Verbindlichkeit.
Dies liegt zum einen an der Normenhierarchie und zum anderen an der rechtlichen Präzision, also der
Verbindlichkeit der Ansprüche und Sollensvorstellungen.
Normenhierarchie
Die vorliegende Erörterung lässt das EU- Recht außer Betracht. Die EU-Verfassung ist noch nicht in Kraft
getreten. Andere Regelungen der EU entfalten auf der europäischen Ebene keine Gestaltungskraft. Wir
gehen daher, von Bundesrecht ausgehend über das Länderrecht zum Satzungsrecht der Kommunen.
Verfassung - Grundgesetz
Die national höchste Rechtsquelle ist die Verfassung. Das Grundgesetz garantiert Verfassungsnormen auch
für junge Menschen. Insbesondere Art. 1 u. Art. 2 I GG garantiert den Kindern und Jugendlichen ihre
Grundrechtsfähigkeit. Über die Grundrechtsmündigkeit von Kindern und Jugendlichen wird im Detail
gestritten. In diesem Zusammenhang kommt auch der Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG weitere
Bedeutung zu. Danach schützt der Staat "..auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Zwar ist die rechtliche Verbindlichkeit des Staatsziels eher vage, gibt aber doch bei Auslegung und Interpretation
von Normen und künftigen politischen Gestaltungsrahmen Vorgaben.
Bundesgesetze - Das SGB VIII - KJHG
Auf der bundesgesetzlichen Ebene kommt dem SGB VIII - KJHG große Bedeutung zu.
In mehreren § werden Rechte von Kindern und Jugendlichen erwähnt bzw. normiert.
Zu denken ist an §1 (1) / (3) Abs. 1, § 8 (1), § 9 Abs. 2; § 80
Insbesondere gibt § 8 I SGB VIII den Kindern ein Beteiligungsrecht an allen sie betreffenden Entscheidungen
der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Entscheidungen sind unstreitig die das Kind selbst betreffenden
Maßnahmen bei Leistungsgewährung und Einschreiten als Erledigung anderer Aufgaben (Vgl. § 2 II. III).
Im Kernbereich sieht insoweit das Gesetz Beteiligungsrechte des Kindes bei "Direktentscheidungen" vor.
In indirekter Weise sind Kinder aber von weiteren Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe betroffen.
Dies z. B. beim Bau von öffentlichen Anlagen, Schließung von Jugendzentren und eben den Planungen
und Beteiligungen des Jugendamtes in Kooperation mit anderen Behörden.
Interpretiert man § 8 I SGB VIII in diese Richtung, und zieht bei der Auslegung der Entscheidungen und
Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe § 1 Abs. IV sowie den § 9 Abs. II mit heran, kommen neue politische
Aufgaben auf die Jugendhilfe zu.
So muss die Kinder u. Jugendhilfe in erheblich intensiverer Form als bisher eine Anwaltsfunktion für junge
Menschen und ihre Eltern gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen.
Diese Aufgaben ergeben sich u.a. aus dem umfangreichen Katalog des § 80.
Die Jugendhilfe darf die Jugendhilfeplanung nicht als statisches Instrument verstehen, sondern als ein
Instrument mit dem sie für die die Lebenswelten ihrer Klienten einsetzt.
Ein Vorteil wäre sicherlich, wenn sich die Jugendhilfe in dieser Weise offensiv im Interesse der Kinder an
möglichst vielen Kommunalentscheidungen beteiligt.
Eine weitere zukünftige Aufgabe besteht dann in der Installation direkter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.
Die Brandenburgische Kommunalverfassung
Die Brandenburgische Kommunalverfassung und Landkreisordnung regelt die kommunalen Rechte und
Pflichten von Kommunen und den Landkreisen aber vor allem werden hier die Rechte des einzelnen Einwohners
geregelt. Von Einwohner wird gesprochen, wer in dem Ort seinen Wohnsitz hat.
Damit sind auch ausdrücklich Kinder und Jugendliche gemeint.
Die Brandenburgische Gemeindeordnung (GO) soll die Einwohner anregen an Aufgaben der örtlichen
Gemeinschaft mitzuwirken und dies nicht allein den gewählten Vertretern und der Verwaltung überlassen.
Sie bezieht sich damit auf das ".Leitbild des Artikel 28 des GG .die örtliche Gemeinschaft.soll ihr
Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten."
Beteiligung in der Kommune
Die Kommune im Land Brandenburg besitzt die Hauptsatzungspflicht, welches im § 6 der Kommunalverfassung
geregelt wird. In der Hauptsatzung und Geschäftsordnung legt die Vertretung einerseits die
Aufgaben fest, die das Gesetz vorschreibt, aber die Kommune erhält auch eine "generelle Kompetenz.
in der für die innere Verfassung auch wichtige Fragen geregelt werden".
Der Kommentator Dr. Michael Muth spricht im Kommentar für die Kommunalverfassung davon, dass die
Hauptsatzung auch Regelungen enthalten kann, die in der Gemeindeordnung (GO) an keiner Stelle erwähnt
sind. Ein anderes wirksames Instrument einer Kommune ist die Geschäftsordnung, die die Abläufe
und Rechte einer Vertretung regelt. Hier gewähren immer öfter deshalb Brandenburger Kommunen den
Einwohnern ein größeres Mitspracherecht in der Kommune.
Ein Beispiel dafür ist die Geschäftsordnung der Gemeinde Treuenbrietzen im Landkreis Potsdam Mittelmark
(PM). Hier werden den Kindern und Jugendlichen Antrags- und Rederecht in der Vertretung der
Stadt zugesprochen.Die Gemeindeordnung ermöglicht aber noch wesentlich mehr. Nach § 16 der GO legt erstens eine
Unterrichtungspflicht der Gemeindevertretung und des Bürgermeister gegenüber dem Einwohner fest.
Im Kommentar der Kommunalverfassung heißt es weiter ". die Einwohnerschaft permanent und nicht
nur bei Wahlen in die Politik einzubeziehen, ist wesentliches Merkmal der kommunalen Ebene."
Die bisherige Auslagepraxis ist im Bezug auf die Beteiligung von Kinder und Jugendliche daher in Frage zu
stellen.
In dem § 17 wird das Mittel der Einwohnerversammlung in einer Kommune ermöglicht, in der wichtige
Dinge mit den Einwohnern erörtert werden. Inzwischen wird dies zu einer Selbstverständlichkeit im
Umgang mit den Einwohnern und der Bürger braucht nicht mehr diese Unterschriften sammeln.
Ein Beispiel dafür ist die Kommune Kleinmachnow im Landkreis PM.
Im § 18 Abs. 1 Satz 2 wird Kinder und Jugendlichen ausdrücklich das Rederecht in der Einwohnerfragestunde
gewährt. "Die GO enthält keine Angabe zum Mindestalter ab dem sich Kinder äußern können. Dr. Muth spricht hier im Kommentar davon, "...dass Kinder und Jugendliche möglichst frühzeitig in die
Gestaltung des gemeindlichen Lebens mit einbezogen werden; insofern sind nicht zu strenge Anforderungen
zu stellen.
|